Heinz Hoppe

28.8.1914, Weißensee – 22.3.1935, Berlin
Heinz Hoppe

Heinz Hoppe wird am 28. August 1914 in Berlin als Sohn von Ludwig Hoppe geboren. Über sein Leben ist wenig bekannt. Der Arbeiter wohnt 1935 in Berlin-Moabit in der Rostocker Straße 12.

Er wird am 14. März 1935 in der Nähe des Bahnhofs Zoologischer Garten bei einer Razzia im Zusammenhang mit der Verfolgung Homosexueller festgenommen. Gegen ihn wird „Schutzhaft“ verhängt und er wird in das KZ Columbia verschleppt. Auf Anordnung des Lagerkommandanten SS-Oberführer Alexander Reiner wird der angeblich „renitente“ Mann in eine Dunkelzelle gesperrt und auf einer Pritsche liegend gefesselt. Es soll ihm wiederholt gelungen sein, sich von den Fesseln zu befreien. Angeblich fühlt sich der SS-Untersturmführer und stellvertretende Lagerkommandant Hans Schmid von ihm bedroht und gibt einen Schuss auf Hoppe ab. Der verletzte Häftling kommt in die Krankenstube, wo es ihm erneut gelungen sein soll, sich seiner Fesselung zu entledigen und Angehörige des Wachpersonal zu bedrohen. Er wird daraufhin vom Sanitäter SS-Oberscharführer Joseph Joest erschossen. Die Leiche wird am 21. März 1935 in das Leichenschauhaus in der Hannoverschen Straße 6 eingeliefert. Im Hauptbuch ist vermerkt: „Columbiastr. Gefängnis in Charl. Erasmusstr. 8 gewohnt. Erschossen.“

Keiner der Täter wird für diesen Mord bestraft. Ein Verfahren gegen die SS-Männer wird 1936 durch einen persönlichen Erlass Adolf Hitlers eingestellt. Auch die nach Ermittlungen der 1958 gegründeten Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg von der Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin 1964 erneut angestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führen zu keiner Bestrafung, da die Täter inzwischen verstorben sind.

Bilder und Dokumente

Maschinengeschriebene Bekanntgabe der Generalstaatsanwaltschaft an die Justizpressestelle zur Einstellung des Verfahrens gegen die Mörder von Heinz Hoppe.

In der Strafsache gegen den SS-Oberscharführer Franz, Josef, Gottfried Joest, geboren am 25. Mai 1907 in Untergrüne bei Jserlohn, zuletzt in Berlin, Columbiastr. 1 wohnhaft gewesen und gegen den SS-Untersturmführer Hans, Rudolf Bernhard Schmid, geboren am 23. Juni 1903 in München, wohnhaft in Berlin SW. 29, Chamissoplatz 5, verheiratet wegen Körperverletzung mit Todesfolge wird mitgeteilt, daß das Verfahren eingestellt worden ist, da es durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 5. Februar 1936 niedergeschlagen worden ist.

Die erste Seite eines mit der Schreibmaschine verfassten Auszugs aus dem Tagebuch von Reichsjustizminister Franz Gürtner zur Ermordung von Heinz Hoppe.

Text:
29. Mai 1935.
GenStA.IG.Berlin (18.5.) Erschießung der Schutzhäftlinge Hoppe u. Wirtz.
1. Hoppe:
Fürsorgezögling, renitent, Strichjunge.
H. während der Haft aufsässig. Mußte mit einem Strick gefesselt werden. Nach einer ärztlichen Untersuchung, ob wegen Fortsetzung der Fesselung gesundheitliche Schädigungen zu befürchten, tätlicher Angriff auf den Arzt und die ihn begleitenden SS-Männer. Diese machen von der Schußwaffe Gebrauch. Keine absolut tödliche Wirkung. H. wird in die Zelle geschafft.
Beim Nachsehen nach seinem Zustand soll H. nach den Angaben der an der Erschießung beteiligten SS-Leute aufgestanden oder gerade im Begriff gewesen sein, aufzustehen. Er sei mit erhobenen Händen und Schimpfworte ausstoßend auf einen der SS-Leute zugekommen, worauf dieser ihn erschossen. Generalstaatsanwaltschaft hält diese Darstellung nicht für unglaubwürdig. Daß H. 4 Stunden nach dem 1. Schuß noch in der Lage gewesen ist, sich zu erheben, wird von dem Sachverständigen durchaus nicht für unmöglich erachtet.
An der Leiche sind Unterhautblutungen vorgefunden worden. Es ist nicht feststellbar, daß diese auf Mißhandlungen zurückzuführen seien.
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehrexzeß an und will die beschuldigten SS-Männer wegen versuchten Totschlags und vollendeten Totschlags anklagen.
Beschuldigte berufen sich zur Rechtfertigung für den Schußwaffengebrauch auf Dienstvorschrift. Lagerordnung durch geheimen Gegenbefehl nur so weit aufgehoben, als es sich um Strafvorschriften für Schutzhäftlinge handelt. § 6 nach wie vor in Geltung; bis in die neueste Zeit wiederholt die Befolgung dieser Vorschriften von Vorgesetzten zur Pflicht gemacht. Generalstaatsanwalt ist der Auffassung, daß diese Dienstvorschrift die Beschuldigten strafrechtlich nicht entlasten könne. Da sie sich nicht als gesetzliche Bestimmung darstellt, kann sie die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschuldigten nicht beseitigen. Es handelt sich hier um ein bedauerliches Auseinanderklaffen von Dienstanweisungen und rechtlich Zulässigem.

Text:
2. Wirtz:
175iger (nicht nachgewiesen). Unruhig. Schlägt mit dem Schemel die Füllung der Zellentür aus. Wird in Dunkelzelle gelegt. Tobt weiter, geht auf SS-Mann los, der ihn zur Ruhe mahnen will. Es hat den Anschein, als wolle er ihm an den Hals springen. SS-Mann schießt zweimal auf ihn. Nach 1.Schuß torkelt W., 2. Schuß tödlich. Zeuge: Schutzhäftling Stein. Dieser Name trifft nach eigenen Angaben Steins nicht zu. Wachmannschaften erklären dem Sachbearbeiter, Stein heiße in Wirklichkeit Pfeifer. Es besteht die Vermutung, daß Pfeifer kein Schutzhäftling im eigentlichen Sinne ist, sondern daß es sich bei ihm um einen Spitzel der SS handelt, welcher die Rolle eines Schutzhäftlings spielt.
W. ist erheblich mißhandelt worden. Kurze Zeit vor Erschießung 10 oder 15 Stockhiebe auf das Gesäß (Hausstrafe).
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehr an.
Verdacht, daß Lagerkommandant Dr. Reiner Erschießungsbefehl gegeben, nicht bestätigt. Allerdings hat er die SS-Männer scharf gemacht mit allgemeinen Äußerungen wie, die Bande müßte erschossen werden. Diese Äußerungen wurden indessen nicht ernst genommen, da man Dr. Reiner, welcher schwerer Alkoholiker ist, und dessen Nervensystem offenbar durch den Alkoholmißbrauch gelitten hat, allgemein als Halbidioten bezeichnete.

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