Die Morde an Homosexuellen im Frühjahr 1935
In der Strafsache gegen den SS-Oberscharführer Franz, Josef, Gottfried Joest, geboren am 25. Mai 1907 in Untergrüne bei Jserlohn, zuletzt in Berlin, Columbiastr. 1 wohnhaft gewesen und gegen den SS-Untersturmführer Hans, Rudolf Bernhard Schmid, geboren am 23. Juni 1903 in München, wohnhaft in Berlin SW. 29, Chamissoplatz 5, verheiratet wegen Körperverletzung mit Todesfolge wird mitgeteilt, daß das Verfahren eingestellt worden ist, da es durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 5. Februar 1936 niedergeschlagen worden ist.
Einstellung des Verfahrens gegen Joest und Schmid, gegen die wegen Mordes an Hoppe im KZ Columbia ermittelt worden war, 1936
Im KZ Columbia sind seit 1934 immer mehr Männer inhaftiert, die als Homosexuelle verfolgt werden. Seit Anfang 1935 führt die Geheime Staatspolizei zahlreiche Razzien von bekannten Schwulentreffpunkten in Berlin durch, in deren Folge viele Männer in das Konzentrationslager eingeliefert werden.
Am 14. März 1935 wird gegen den in der Nähe des Bahnhofs Zoologischer Garten festgenommen zwanzigjährigen Heinz Hoppe „Schutzhaft“ verhängt. Im KZ Columbia wird er in eine Dunkelzelle gesperrt. SS-Wachmänner fühlen sich angeblich von dem gefesselten Häftling am 22. März 1935 bedroht und erschießen ihn in seiner Zelle. Gegen einen der an diesem Mord beteiligten SS-Wachleute und den stellvertretenden Lagerkommandanten wird im Oktober 1935 von der Generalstaatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin Anklage erhoben. Das Verfahren wird 1936 eingestellt. Der Kommandant und sein Stellvertreter werden ihres Amtes enthoben, aus der SS ausgeschlossen, aber nicht weiter strafrechtlich verfolgt.
Nur wenige Tage später, am 6. April 1935, wird der Häftling Kurt Wirtz unter ähnlich unglaubwürdigen Umständen erschossen. Im Juli 1935 beantragt der Generalstaatsanwalt, im Fall Hoppe die Voruntersuchung gegen zwei der Täter wegen vollendeten Totschlags einzuleiten, im Fall Wirtz nimmt er Notwehr an und stellt das Verfahren ein. Am 8. Oktober 1935 ist die Voruntersuchung abgeschlossen – der Oberstaatsanwalt beantragt die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten. Das Verfahren wird schließlich am 5. Februar 1936 durch einen persönlichen Erlass Hitlers niedergeschlagen. Wie die in der NS-Zeit eingestellten Strafverfahren führen die 1964 erneut angestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keiner Bestrafung der Täter.
Text:
29. Mai 1935.
GenStA.IG.Berlin (18.5.) Erschießung der Schutzhäftlinge Hoppe u. Wirtz.
1. Hoppe:
Fürsorgezögling, renitent, Strichjunge.
H. während der Haft aufsässig. Mußte mit einem Strick gefesselt werden. Nach einer ärztlichen Untersuchung, ob wegen Fortsetzung der Fesselung gesundheitliche Schädigungen zu befürchten, tätlicher Angriff auf den Arzt und die ihn begleitenden SS-Männer. Diese machen von der Schußwaffe Gebrauch. Keine absolut tödliche Wirkung. H. wird in die Zelle geschafft.
Beim Nachsehen nach seinem Zustand soll H. nach den Angaben der an der Erschießung beteiligten SS-Leute aufgestanden oder gerade im Begriff gewesen sein, aufzustehen. Er sei mit erhobenen Händen und Schimpfworte ausstoßend auf einen der SS-Leute zugekommen, worauf dieser ihn erschossen. Generalstaatsanwaltschaft hält diese Darstellung nicht für unglaubwürdig. Daß H. 4 Stunden nach dem 1. Schuß noch in der Lage gewesen ist, sich zu erheben, wird von dem Sachverständigen durchaus nicht für unmöglich erachtet.
An der Leiche sind Unterhautblutungen vorgefunden worden. Es ist nicht feststellbar, daß diese auf Mißhandlungen zurückzuführen seien.
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehrexzeß an und will die beschuldigten SS-Männer wegen versuchten Totschlags und vollendeten Totschlags anklagen.
Beschuldigte berufen sich zur Rechtfertigung für den Schußwaffengebrauch auf Dienstvorschrift. Lagerordnung durch geheimen Gegenbefehl nur so weit aufgehoben, als es sich um Strafvorschriften für Schutzhäftlinge handelt. § 6 nach wie vor in Geltung; bis in die neueste Zeit wiederholt die Befolgung dieser Vorschriften von Vorgesetzten zur Pflicht gemacht. Generalstaatsanwalt ist der Auffassung, daß diese Dienstvorschrift die Beschuldigten strafrechtlich nicht entlasten könne. Da sie sich nicht als gesetzliche Bestimmung darstellt, kann sie die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschuldigten nicht beseitigen. Es handelt sich hier um ein bedauerliches Auseinanderklaffen von Dienstanweisungen und rechtlich Zulässigem.
Text:
2. Wirtz:
175iger (nicht nachgewiesen). Unruhig. Schlägt mit dem Schemel die Füllung der Zellentür aus. Wird in Dunkelzelle gelegt. Tobt weiter, geht auf SS-Mann los, der ihn zur Ruhe mahnen will. Es hat den Anschein, als wolle er ihm an den Hals springen. SS-Mann schießt zweimal auf ihn. Nach 1.Schuß torkelt W., 2. Schuß tödlich. Zeuge: Schutzhäftling Stein. Dieser Name trifft nach eigenen Angaben Steins nicht zu. Wachmannschaften erklären dem Sachbearbeiter, Stein heiße in Wirklichkeit Pfeifer. Es besteht die Vermutung, daß Pfeifer kein Schutzhäftling im eigentlichen Sinne ist, sondern daß es sich bei ihm um einen Spitzel der SS handelt, welcher die Rolle eines Schutzhäftlings spielt.
W. ist erheblich mißhandelt worden. Kurze Zeit vor Erschießung 10 oder 15 Stockhiebe auf das Gesäß (Hausstrafe).
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehr an.
Verdacht, daß Lagerkommandant Dr. Reiner Erschießungsbefehl gegeben, nicht bestätigt. Allerdings hat er die SS-Männer scharf gemacht mit allgemeinen Äußerungen wie, die Bande müßte erschossen werden. Diese Äußerungen wurden indessen nicht ernst genommen, da man Dr. Reiner, welcher schwerer Alkoholiker ist, und dessen Nervensystem offenbar durch den Alkoholmißbrauch gelitten hat, allgemein als Halbidioten bezeichnete.