Kurt Wirtz
30.4.1890, Berlin – 6.4.1935, Berlin
Seit Anfang 1935 führt die Geheime Staatspolizei viele Razzien gegen die Treffpunkte der Berliner Schwulenszene durch. Bis zur Mitte des Jahres hat sie bereits 1000 Männer in „Schutzhaft“ genommen, in deren Folge viele von ihnen auch in das KZ Columbia eingeliefert werden. Unter den festgenommenen Männern ist der Gastwirt Kurt Wirtz aus Berlin, wohnhaft in Kreuzberg SO 36, Rungestraße 13.
Am 6. April 1935 – nur wenige Tage nach dem Mord an dem Häftling Heinz Hoppe – wird Kurt Wirtz von SS-Männern im KZ Columbia erschossen. Offiziell heißt es, dass der Gefangene in eine Dunkelzelle verlegt worden sei, nachdem er mit einem Schemel die Füllung seiner Zellentür herausgeschlagen habe. Als ein SS-Aufseher „ihn zur Ruhe mahnen“ wollte, sei er auf diesen losgegangen. In „Notwehr“ habe der SS-Mann zwei Mal auf Wirtz geschossen, wobei der zweite Schuss tödlich war.
Noch am selben Tag wird Kurt Wirtz in das Leichenschauhaus der Berliner Charité in der Hannoverschen Straße mit der Bemerkung „Brustdurchschuß“ eingeliefert.
Untersuchungen ergeben, dass Wirtz im KZ Columbia „erheblich mißhandelt worden“ ist. Die Umstände des Todes werden nie aufgeklärt. Ein Verfahren gegen die Täter wird nicht eröffnet, da der Staatsanwalt von „Notwehr“ ausgeht.
Bilder und Dokumente
Text:
29. Mai 1935.
GenStA.IG.Berlin (18.5.) Erschießung der Schutzhäftlinge Hoppe u. Wirtz.
1. Hoppe:
Fürsorgezögling, renitent, Strichjunge.
H. während der Haft aufsässig. Mußte mit einem Strick gefesselt werden. Nach einer ärztlichen Untersuchung, ob wegen Fortsetzung der Fesselung gesundheitliche Schädigungen zu befürchten, tätlicher Angriff auf den Arzt und die ihn begleitenden SS-Männer. Diese machen von der Schußwaffe Gebrauch. Keine absolut tödliche Wirkung. H. wird in die Zelle geschafft.
Beim Nachsehen nach seinem Zustand soll H. nach den Angaben der an der Erschießung beteiligten SS-Leute aufgestanden oder gerade im Begriff gewesen sein, aufzustehen. Er sei mit erhobenen Händen und Schimpfworte ausstoßend auf einen der SS-Leute zugekommen, worauf dieser ihn erschossen. Generalstaatsanwaltschaft hält diese Darstellung nicht für unglaubwürdig. Daß H. 4 Stunden nach dem 1. Schuß noch in der Lage gewesen ist, sich zu erheben, wird von dem Sachverständigen durchaus nicht für unmöglich erachtet.
An der Leiche sind Unterhautblutungen vorgefunden worden. Es ist nicht feststellbar, daß diese auf Mißhandlungen zurückzuführen seien.
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehrexzeß an und will die beschuldigten SS-Männer wegen versuchten Totschlags und vollendeten Totschlags anklagen.
Beschuldigte berufen sich zur Rechtfertigung für den Schußwaffengebrauch auf Dienstvorschrift. Lagerordnung durch geheimen Gegenbefehl nur so weit aufgehoben, als es sich um Strafvorschriften für Schutzhäftlinge handelt. § 6 nach wie vor in Geltung; bis in die neueste Zeit wiederholt die Befolgung dieser Vorschriften von Vorgesetzten zur Pflicht gemacht. Generalstaatsanwalt ist der Auffassung, daß diese Dienstvorschrift die Beschuldigten strafrechtlich nicht entlasten könne. Da sie sich nicht als gesetzliche Bestimmung darstellt, kann sie die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschuldigten nicht beseitigen. Es handelt sich hier um ein bedauerliches Auseinanderklaffen von Dienstanweisungen und rechtlich Zulässigem.
Text:
2. Wirtz:
175iger (nicht nachgewiesen). Unruhig. Schlägt mit dem Schemel die Füllung der Zellentür aus. Wird in Dunkelzelle gelegt. Tobt weiter, geht auf SS-Mann los, der ihn zur Ruhe mahnen will. Es hat den Anschein, als wolle er ihm an den Hals springen. SS-Mann schießt zweimal auf ihn. Nach 1.Schuß torkelt W., 2. Schuß tödlich. Zeuge: Schutzhäftling Stein. Dieser Name trifft nach eigenen Angaben Steins nicht zu. Wachmannschaften erklären dem Sachbearbeiter, Stein heiße in Wirklichkeit Pfeifer. Es besteht die Vermutung, daß Pfeifer kein Schutzhäftling im eigentlichen Sinne ist, sondern daß es sich bei ihm um einen Spitzel der SS handelt, welcher die Rolle eines Schutzhäftlings spielt.
W. ist erheblich mißhandelt worden. Kurze Zeit vor Erschießung 10 oder 15 Stockhiebe auf das Gesäß (Hausstrafe).
Generalstaatsanwalt nimmt Notwehr an.
Verdacht, daß Lagerkommandant Dr. Reiner Erschießungsbefehl gegeben, nicht bestätigt. Allerdings hat er die SS-Männer scharf gemacht mit allgemeinen Äußerungen wie, die Bande müßte erschossen werden. Diese Äußerungen wurden indessen nicht ernst genommen, da man Dr. Reiner, welcher schwerer Alkoholiker ist, und dessen Nervensystem offenbar durch den Alkoholmißbrauch gelitten hat, allgemein als Halbidioten bezeichnete.